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Der Steuervorteil im Sanierungsgebiet
Wenn eine Immobilie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt,
kann eine erhöhte Absetzung für Anschaffungskosten oder nachträgliche
Herstellungskosten nach §7h EStG und nach §10f EStG in Anspruch genommen
werden.
Die Grundlage des steuerlichen Konzeptes bei Fremdvermietung ist die Aufgliederung
der Gesamtkosten in:
1. steuerlich nicht zu berücksichtigende Grundstückskosten
2. mit 2%/2,5% linear abschreibbare Anschaffungskosten der Altbausubstanz (§7
Abs. 4 EStG)
3. sofort absetzbare Werbungskosten, laut Einkommensteuergesetz bei Fremdvermietung
(evtl. Disagio bei der Fremdfinanzierung, evtl. Bauzeitzinsen, evtl. Finanzierungsvermittlungs-
gebühren, evt. Kosten der Grundschuldbestellung, evtl. Bankbearbeitungsgebühren
etc.)
4. Anschaffungskosten, für die im Sinne des §7h EStG erhöhte
Absetzungen zulässig sind.
Die erhöhte Abschreibung erfolgt innerhalb von 12 Jahren, davon 8 Jahre mit 9% p.a. sowie 4 Jahre mit 7% p.a..
Erstmals kann diese Abschreibung im Jahr der Fertigstellung geltend
gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, daß mit den durchzuführenden
Sanierungsarbeiten erst nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages begonnen
wird.
Weitere Voraussetzung ist, daß vor Beginn der Baumaßnahmen mit dem
Land Berlin, vertreten durch das entsprechenden Bezirksamt, eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung über Art und Inhalt der Maßnahme geschlossen wird.
Die im Punkt 4. genannten Abschreibungsmöglichkeiten gelten für den
Fall der Fremdvermietung. Bei Eigennutzung wird der Steuervorteil in §10f
EStG geregelt. Die erhöhten Abschreibungen können hierbei linear innerhalb
von 10 Jahren jeweils mit 9% p.a. geltend gemacht werden.
Nach dem 4. Bauherrenerlaß ist der Investor in unserem Fall als Erwerber
einer Eigentumswohnung anzusehen. Soweit diese im Privatvermögen gehalten
wird, werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
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