Altbausanierung
<img src="../images/l_ecorenta.gif" alt="Ecorenta">
Altbausanierung
Sanierungsgebiet
Steuervorteil
  Impressum
  Kontakt

 Passwort vergessen?

Besuchen Sie auch:
Homes & Gardens

Sanierungsgebiet

Mit der 9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.09.1993 hat der Senat von Berlin diverse Stadtteile und Wohnviertel zu Sanierungsgebieten erklärt.

Im Sanierungsgebiet wird gewährleistet, dass die notwendigen Erneuerungsmaßnahmen sowohl in einem zeitlich und finanziell zu kalkulierenden Rahmen als auch sozialverträglich, d.h. ohne Verdrängung der ortsansässigen Bevölkerung durchgeführt werden können.

Im Sanierungsgebiet gilt das “Besondere Städtebaurecht”. Dieses ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Demnach besteht im Sanierungsgebiet nach §144 Abs.1 BauGB eine Genehmigungspflicht (sanierungsrechtliche Genehmigung) für alle Vorhaben im Sinne des §29 BauGB, auch wenn bauordnungsrechtlich keine Genehmigung erforderlich ist. Dies betrifft u. a. die Errichtung und den Abriss von baulichen Anlagen, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sowie eine eventuelle Nutzungsänderung.

Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Land Berlin, vertreten durch den entsprechenden Bezirk, und dem Bauträger wird die Sanierungsverpflichtung sowie das Sanierungskonzept vereinbart.

Eine weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Bauträger gilt als Nachweis und Voraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten nach §7h EStG und §10f EStG. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung beinhaltet im wesentlichen die Einhaltung der vereinbarten Sanierungsziele sowie deren Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen.


Sanierungsvermerk

Mit der Sanierungsgebietsfestlegung wurde in Abteilung II des Grundbuches ein Sanierungsvermerk eingetragen. Dieser Vermerk wird erst dann gelöscht, wenn die Sanierung beendet ist und die Rechtsverordung aufgehoben wurde (§162 BauGB), oder aber wenn für das einzelne Grundstück die Sanierung für abgeschlossen erklärt wurde.

Ausgleichsbetrag

Gemäß §154 BauGB ist nach Aufhebung der Sanierungsgebietsregelungen für das jeweilige Sanierungsgebiet ein Ausgleichsbetrag, bedingt durch die Erhöhung des Bodenwertes des Grundstückes, an das Land Berlin zu entrichten.

 

zurück
nach oben
weiter

 

 
Copyright 2012 - EcorentA GmbH - Alle Rechte vorbehalten.