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Sanierungsgebiet
Mit der 9. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten
vom 21.09.1993 hat der Senat von Berlin diverse Stadtteile und Wohnviertel zu
Sanierungsgebieten erklärt.
Im Sanierungsgebiet wird gewährleistet, dass die notwendigen Erneuerungsmaßnahmen
sowohl in einem zeitlich und finanziell zu kalkulierenden Rahmen als auch sozialverträglich,
d.h. ohne Verdrängung der ortsansässigen Bevölkerung durchgeführt
werden können.
Im Sanierungsgebiet gilt das “Besondere Städtebaurecht”. Dieses
ist im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Demnach besteht im Sanierungsgebiet
nach §144 Abs.1 BauGB eine Genehmigungspflicht (sanierungsrechtliche Genehmigung)
für alle Vorhaben im Sinne des §29 BauGB, auch wenn bauordnungsrechtlich
keine Genehmigung erforderlich ist. Dies betrifft u. a. die Errichtung und den
Abriss von baulichen Anlagen, erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen
von Grundstücken oder baulichen Anlagen sowie eine eventuelle Nutzungsänderung.
Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Land Berlin,
vertreten durch den entsprechenden Bezirk, und dem Bauträger wird die Sanierungsverpflichtung
sowie das Sanierungskonzept vereinbart.
Eine weitere öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Land Berlin
und dem Bauträger gilt als Nachweis und Voraussetzung für die Inanspruchnahme
erhöhter Absetzungen für nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten
nach §7h EStG und §10f EStG. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
beinhaltet im wesentlichen die Einhaltung der vereinbarten Sanierungsziele sowie
deren Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahmen.
Sanierungsvermerk
Mit der Sanierungsgebietsfestlegung wurde in Abteilung II des Grundbuches ein
Sanierungsvermerk eingetragen. Dieser Vermerk wird erst dann gelöscht,
wenn die Sanierung beendet ist und die Rechtsverordung aufgehoben wurde (§162
BauGB), oder aber wenn für das einzelne Grundstück die Sanierung für
abgeschlossen erklärt wurde.
Ausgleichsbetrag
Gemäß §154 BauGB ist nach Aufhebung der Sanierungsgebietsregelungen
für das jeweilige Sanierungsgebiet ein Ausgleichsbetrag, bedingt durch
die Erhöhung des Bodenwertes des Grundstückes, an das Land Berlin
zu entrichten.
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